Für den verwaltungsrechtlichen Weg sprechen darüber hinaus auch praktische Gründe, namentlich die besondere Nähe der Aufsichtsbehörden zum Institut des Fideikommisses und das damit verbundene Fachwissen. f. Mit der Bestimmung des Fideikommissars wird zwangsläufig auch festgelegt, wem das Eigentumsrecht am Fideikommissgut zusteht, denn der Fideikommissar ist nach heute unbestrittener Auffassung Eigentümer und nicht bloss Nutzniesser des Fideikommissgutes. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit mit zivilrechtlichem Charakter im Sinne von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dies bedingt jedoch nicht, dass diese Streitigkeit von einem Zivilgericht beurteilt wird.