Dies würde es den Aufsichtsbehörden verunmöglichen, ihre ureigensten Pflichten wahrzunehmen. Es muss daher Aufgabe der Aufsichtsbehörden sein, die Nachfolgefrage einer Lösung zuzuführen und einen Nachfolger zu bestimmen. Die Regelung der Nachfolgefrage gehört somit zu den Aufgaben der Aufsichtsorgane und damit in den Kompetenzbereich der Verwaltungsbehörden. Der blosse Verweis auf die Klage vor dem Zivilgericht ist kein tauglicher Weg. Für den verwaltungsrechtlichen Weg sprechen darüber hinaus auch praktische Gründe, namentlich die besondere Nähe der Aufsichtsbehörden zum Institut des Fideikommisses und das damit verbundene Fachwissen.