Damit wird sichergestellt, dass ein Nachfolger eingesetzt wird und die notwendigen Betreuungsaufgaben wahrgenommen werden. Es reicht in jenen Fällen, in denen zwei oder mehrere Ansprecher Anspruch auf das Amt des Fideikommissars erheben, nicht aus, diese einfach, ohne Einsetzung eines Fideikommissars, an das Zivilgericht zu verweisen. Wenden sich nämlich die Ansprecher in der Folge nicht an den Zivilrichter, wird die Nachfolgefrage nicht gelöst, und das Fideikommiss bleibt verwaist. Dies würde es den Aufsichtsbehörden verunmöglichen, ihre ureigensten Pflichten wahrzunehmen.