e. An der Auffassung des Regierungsrates im Entscheid vom 12. November 1985, welcher sich auf den obergerichtlichen Entscheid aus dem Jahre 1922 stützt, kann nicht festgehalten werden. Gegen diese Auffassung spricht neben der unter Erwägung 1b angeführten Praxis - auf die gleich zurückzukommen sein wird - auch Folgendes: Aufgabe der Aufsichtsbehörden ist es, dafür zu sorgen, dass beim Tod eines Fideikommissars ein Nachfolger bestimmt wird, damit ein Fideikommiss nicht verwaist bleibt und die Verwaltung und Betreuung des Fideikommissgutes gewährleistet ist.