Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass im konkreten Fall die Frage der Wohnsitzpflicht eines Fideikommissars dem Zivilrichter vorgelegt worden wäre. Der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend. Ein gerichtlicher Entscheid zum Kriterium der Wohnsitzpflicht und damit implizit zur Frage der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bzw. des Zivilgerichts zur Regelung der Nachfolgefrage liegt somit in diesem Fall nicht vor. e. An der Auffassung des Regierungsrates im Entscheid vom 12. November 1985, welcher sich auf den obergerichtlichen Entscheid aus dem Jahre 1922 stützt, kann nicht festgehalten werden.