Wie der Beschwerdeführer weiter zu Recht anführt, hat sich der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 12. November 1985, in dem es unter anderem um die Frage der Notwendigkeit des Luzerner Wohnsitzes für die Übernahme des Fideikommisses X ging, auf den zitierten Entscheid des Obergerichts gestützt und daraus gefolgert, der Entscheid, wem in einem bestimmten Fall das Eigentum am Fideikommissgut zufallen soll, sei nicht durch die Verwaltungsbehörde, sondern durch den Zivilrichter zu entscheiden. Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass im konkreten Fall die Frage der Wohnsitzpflicht eines Fideikommissars dem Zivilrichter vorgelegt worden wäre.