d. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, bezeichnete es das Obergericht im Jahre 1922 als Aufgabe des Richters zu entscheiden, ob ein Kläger bei einem aus drei Teilen bestehenden Fideikommiss an dessen dritten Teil nutzniessungsberechtigt sei und ihm beim Aussterben der andern Linie das Nutzniessungsrecht am ersten und zweiten Anteil zustehe. Zuständig erklärte es sich auch für den Entscheid, ob jemand allfällig bezogene Nutzniessungen aus einem ihm nicht zukommenden Fideikommiss zurückzuerstatten habe (Max. VII Nr. 157). Auf diesen Rechtsmittelentscheid stützt sich der Beschwerdeführer denn auch zur Begründung der Zuständigkeit des Zivilgerichts im vorliegenden Fall.