Die Zuteilung der dem Bürgerrat zugestandenen Rechte und Pflichten - und damit auch der Kompetenzen des Regierungsrates als obere Aufsichtsbehörde - entspricht eher dem Zufall als einer kohärenten Regelung (vgl. dazu Kuno Müller, a.a.O., S. 12). d. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, bezeichnete es das Obergericht im Jahre 1922 als Aufgabe des Richters zu entscheiden, ob ein Kläger bei einem aus drei Teilen bestehenden Fideikommiss an dessen dritten Teil nutzniessungsberechtigt sei und ihm beim Aussterben der andern Linie das Nutzniessungsrecht am ersten und zweiten Anteil zustehe.