Ganz allgemein gilt das Fideikommisswesen als ein sowohl öffentlich-rechtliches wie auch ein privatrechtliches Institut (vgl. dazu Gutachten von Dr. Kuno Müller vom 28. Februar 1969, S. 20f.). Die Zuteilung der dem Bürgerrat zugestandenen Rechte und Pflichten - und damit auch der Kompetenzen des Regierungsrates als obere Aufsichtsbehörde - entspricht eher dem Zufall als einer kohärenten Regelung (vgl. dazu Kuno Müller, a.a.O., S. 12).