Es ist einzuräumen, dass sich die Regelung der Zuständigkeit in Fideikommissangelegenheiten der Verwaltungsbehörden einerseits und der Zivilgerichte andererseits auf eine gewohnheitsrechtliche Ordnung stützt, die nicht völlig frei von Widersprüchen und Abweichungen ist. Ausgangspunkt eines solchen Entscheids ist die Frage, ob es sich im jeweiligen Fall um eine zivilrechtliche Frage handelt oder um eine verwaltungsrechtliche. Ganz allgemein gilt das Fideikommisswesen als ein sowohl öffentlich-rechtliches wie auch ein privatrechtliches Institut (vgl. dazu Gutachten von Dr. Kuno Müller vom 28. Februar 1969, S. 20f.).