Darüber hinaus steht die Überprüfung des Entscheids durch das Verwaltungsgericht offen. Diese gewohnheitsrechtliche Kompetenzordnung wurde in jüngerer Zeit bestätigt, indem das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrates betreffend die Nachfolgeregelung in einem Fideikommiss eintrat (auszugsweise veröffentlicht in LGVE 1998 II Nr. 27). c. Es ist einzuräumen, dass sich die Regelung der Zuständigkeit in Fideikommissangelegenheiten der Verwaltungsbehörden einerseits und der Zivilgerichte andererseits auf eine gewohnheitsrechtliche Ordnung stützt, die nicht völlig frei von Widersprüchen und Abweichungen ist.