Zu prüfen ist somit einleitend, ob der Bürgerrat der Stadt Luzern zum Erlass des angefochtenen Entscheids zuständig war. a. Rechtsquellen im Fideikommisswesen sind zunächst die Fideikommissordnung der "Gnädigen Herren Rät und Hundert von Luzern" von 1721, die Stifterbriefe sowie vor allem das Gewohnheitsrecht, beruhend auf den Entscheiden des Obergerichts und des Regierungsrates (Erwin Steiger, Die Familienfideikommisse in der Schweiz, Zürich 1986, S. 92ff.). Bezüglich der Frage der Zuständigkeit der einzelnen Behörden ist mangels einer Regelung im geschriebenen Recht weitestgehend auf die gewohnheitsrechtlich gewachsene Ordnung abzustellen.