Er stützt sich dabei auf einen Entscheid des Regierungsrates vom 12. November 1985, welcher im Zusammenhang mit dem hier zur Diskussion stehenden Fideikommiss X erging. Der Beschwerdeführer hält den Bürgerrat der Stadt Luzern für unzuständig zum Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheids und ersuchte diesen daher bereits vorgängig, auf den Erlass dieses Feststellungsentscheids zu verzichten und den beiden Ansprechern des Fideikommisses Gelegenheit zur Aussprache zu geben. Zu prüfen ist somit einleitend, ob der Bürgerrat der Stadt Luzern zum Erlass des angefochtenen Entscheids zuständig war.