| | Entscheid: | 1. Zuständigkeit des Bürgerrates zum Erlass des angefochtenen Entscheids Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Entscheid, wem in einem bestimmten Fall das Eigentum an einem Fideikommissgut zustehe, falle nicht in die Kompetenz einer Verwaltungsbehörde, sondern sei durch den Zivilrichter zu entscheiden. Er stützt sich dabei auf einen Entscheid des Regierungsrates vom 12. November 1985, welcher im Zusammenhang mit dem hier zur Diskussion stehenden Fideikommiss X erging.