{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-09-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1283_2000-09-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2220", "Checksum": "6da789cab5b32d9d529d96c390c709e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1283", "2000 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 05.09.2000 RRE Nr. 1283 (2000 III Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 05.09.2000 RRE Nr. 1283 (2000 III Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 05.09.2000 RRE Nr. 1283 (2000 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestimmung des Fideikommissars. Zuständig für die Bestimmung eines Fideikommissars ist der Bürgerrat. 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Nach § 129 VRG sind zur Einreichung eines Rechtsmittels Parteien und beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens befugt, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse dartun. Die Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers ist gestützt auf die einleitenden Ausführungen gegeben. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 3. Regelung der Nachfolge Nachdem festgestellt ist, dass der Bürgerrat der Stadt Luzern zum Erlass des angefochtenen Entscheids zuständig war und somit zu Recht die Nachfolgeregelung getroffen hat, ist die vom Beschwerdeführer beanstandete Regelung im vorliegenden Entscheid zu prüfen. Der Bürgerrat hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass das beschränkte Eigentumsrecht am Familienfideikommiss mit dem Tod des früheren Fideikommissars am 7. Februar 2000 an dessen ältesten Sohn (Beschwerdegegner) übergegangen sei und dieser somit als neuer Fideikommissar in Frage komme. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, als zurzeit Erstgeborener der Familie X in Luzern falle die Aufgabe als neuer Fideikommissar gestützt auf die Nachfolgeordnung gemäss Stifterbrief ihm zu. Er geht davon aus, dass beim Fideikommiss X der Wohnsitz in Luzern ein Kriterium für die Übernahme der Aufgabe eines Fideikommissars ist. Dieses Kriterium erfüllt der Beschwerdeführer, nicht jedoch der vom Bürgerrat als neuer Fideikommissar bestimmte Beschwerdegegner. Der Bürgerrat sowie der Beschwerdegegner widersprechen dieser Auffassung. a. Die Frage, ob gemäss Stifterbrief des Fideikommisses X der Wohnsitz in Luzern Voraussetzung ist für die Übernahme des Amtes eines Fideikommissars, wurde bereits im Entscheid des Regierungsrates vom 12. November 1985 aufgegriffen. Da der Regierungsrat seinerzeit zum Schluss kam, diese Frage falle letztlich in die Kompetenz des Zivilrichters, dieser aber in der Folge nicht angerufen wurde, blieb sie unbeantwortet. Aufgrund der vom Regierungsrat heute gegenüber dem Entscheid vom 12. November 1985 geänderten Auffassung bezüglich der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bei der Nachfolgeregelung ist im vorliegenden Fall auf diese Frage einzugehen. b. Der Bürgerrat der Stadt Luzern hatte die Frage der Wohnsitzpflicht eines Fideikommissars beim Fideikommiss X seinerzeit Prof. Dr. Alois Troller, Luzern, zur Begutachtung vorgelegt. Es liegt dazu ein Gutachten vom 7. März 1984 vor. Dieses ist dem Beschwerdeführer bekannt. Der Gutachter kam darin zum Schluss, es sei nicht erforderlich, dass ein der Luzerner Linie der Familie X angehörender Nachfolger Wohnsitz in Luzern habe. Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Ansicht des Gutachters und verweist auf eine Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters zu dieser Frage. Dieser vertritt im Wesentlichen die Auffassung, der Gutachter habe zwar den vom Stifter angestrebten Zweck umschrieben, aber daraus nicht die richtigen Schlüsse gezogen. Der Gutachter hat seinerzeit sämtliche relevanten Unterlagen zur Abfassung seiner Arbeit beigezogen und den Stifterzweck umfassend ermittelt. Dies räumte auch der seinerzeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein. Ebenso sind die Schlussfolgerungen, die er daraus gezogen hat, auch nach nochmaliger Prüfung überzeugend. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was der Gutachter bei seinen Überlegungen nicht bereits berücksichtigt hätte. Es kann daher darauf verzichtet werden, nochmals im Detail darauf einzugehen. Das im Gutachten gezogene Fazit überzeugt auch deshalb, weil es im Ergebnis jener Lösung entspricht, die auch bei allen andern Fideikommissen zur Anwendung kommt. Ziel der Fideikommisse ist ganz allgemein die Begünstigung eines bestimmten Geschlechts und nicht des sich an einem bestimmten Ort aufhaltenden Teils davon. Wäre Letzteres der Fall, dann müsste ein Wohnortswechsel eines Fideikommissars selbst innerhalb des Kantons Luzern konsequenterweise den Verlust des Fideikommissariats zur Folge haben. Ein solches Ergebnis kann vernünftigerweise nicht dem Stifterwillen entsprechen. c. Der vom Bürgerrat der Stadt Luzern bestimmte neue Fideikommissar (Beschwerdegegner) erfüllt auch unbestrittenermassen das vom Beschwerdeführer angeführte Kriterium, dass ein Fideikommissar den Namen X tragen müsse. Die Frage, ob dessen männliche Nachkommen, welche den Familiennamen gewechselt haben, dereinst als Fideikommissare in Frage kommen, kann im jetzigen Zeitpunkt offen gelassen werden. Es geht im vorliegenden Verfahren um die Nachfolgeregelung ausschliesslich darum, ob der Beschwerdegegner selbst die Voraussetzungen erfüllt, um die Aufgaben als Fideikommissar zu übernehmen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Wohnsitzfrage für die Übernahme der Aufgaben eines Fideikommissars keine Rolle spielt und dass der Beschwerdegegner die übrigen Kriterien als neuer Fideikommissar erfüllt. Nach den Regeln der Primogenitur ist er deshalb als erstgeborener männlicher Nachkomme des verstorbenen Fideikommissars gemäss Stifterbrief als neuer Fideikommissar einzusetzen. |"}