{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-09-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1283_2000-09-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2220", "Checksum": "6da789cab5b32d9d529d96c390c709e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1283", "2000 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 05.09.2000 RRE Nr. 1283 (2000 III Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 05.09.2000 RRE Nr. 1283 (2000 III Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 05.09.2000 RRE Nr. 1283 (2000 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestimmung des Fideikommissars. Zuständig für die Bestimmung eines Fideikommissars ist der Bürgerrat. Der Wohnsitz spielt bei der Übernahme der Aufgaben eines Fideikommissars grundsätzlich keine Rolle. | Fideikommiss"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:34", "Checksum": "58810b6534fe6b995ea6068b1cc68394", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 05.09.2000 RRE Nr. 1283 (2000 III Nr. 7)\nRegeste:\nBestimmung des Fideikommissars. Zuständig für die Bestimmung eines Fideikommissars ist der Bürgerrat. Der Wohnsitz spielt bei der Übernahme der Aufgaben eines Fideikommissars grundsätzlich keine Rolle. | Fideikommiss\n\n Fideikommissgutes gewährleistet ist. Da die Nachfolge im Stifterbrief geregelt ist und die gestützt darauf getroffene Nachfolgeregelung regelmässig unbestritten bleibt, hat es mit dem Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Bürgerrat der Stadt Luzern), welcher in solchen Fällen seit jeher stets ergeht, sein Bewenden. Besteht ausnahmsweise keine Einigkeit in der Nachfolgefrage, ist der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde folgerichtig der Beurteilung durch die obere Aufsichtsbehörde und schliesslich durch das Verwaltungsgericht zugänglich zu machen. Damit wird sichergestellt, dass ein Nachfolger eingesetzt wird und die notwendigen Betreuungsaufgaben wahrgenommen werden. Es reicht in jenen Fällen, in denen zwei oder mehrere Ansprecher Anspruch auf das Amt des Fideikommissars erheben, nicht aus, diese einfach, ohne Einsetzung eines Fideikommissars, an das Zivilgericht zu verweisen. Wenden sich nämlich die Ansprecher in der Folge nicht an den Zivilrichter, wird die Nachfolgefrage nicht gelöst, und das Fideikommiss bleibt verwaist. Dies würde es den Aufsichtsbehörden verunmöglichen, ihre ureigensten Pflichten wahrzunehmen. Es muss daher Aufgabe der Aufsichtsbehörden sein, die Nachfolgefrage einer Lösung zuzuführen und einen Nachfolger zu bestimmen. Die Regelung der Nachfolgefrage gehört somit zu den Aufgaben der Aufsichtsorgane und damit in den Kompetenzbereich der Verwaltungsbehörden. Der blosse Verweis auf die Klage vor dem Zivilgericht ist kein tauglicher Weg. Für den verwaltungsrechtlichen Weg sprechen darüber hinaus auch praktische Gründe, namentlich die besondere Nähe der Aufsichtsbehörden zum Institut des Fideikommisses und das damit verbundene Fachwissen. f. Mit der Bestimmung des Fideikommissars wird zwangsläufig auch festgelegt, wem das Eigentumsrecht am Fideikommissgut zusteht, denn der Fideikommissar ist nach heute unbestrittener Auffassung Eigentümer und nicht bloss Nutzniesser des Fideikommissgutes. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit mit zivilrechtlichem Charakter im Sinne von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dies bedingt jedoch nicht, dass diese Streitigkeit von einem Zivilgericht beurteilt wird. Artikel 6 Absatz 1 EMRK verlangt lediglich den Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht. Die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 EMRK müssen mindestens einmal im Verfahren erfüllt sein. Artikel 6 Absatz 1 EMRK zwingt somit nicht dazu, schon erstinstanzlich Gerichte mit entsprechenden Verfahrensgarantien vorzusehen. Vielmehr ist die erstinstanzliche Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zulässig, solange eine gerichtliche Nachkontrolle der verwaltungsbehördlichen Entscheide gewährleistet ist (vgl. dazu: Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Auflage, Zürich 1999, N 412ff.; Andreas Kley-Struller, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 64f.). Da im vorliegenden Fall die Überprüfung der Entscheide der Aufsichtsbehörden durch das Verwaltungsgericht gewährleistet ist, sind die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 EMRK erfüllt. Die Nachfolgeregelung im Fideikommisswesen durch die Verwaltungsbehörden bildet im Übrigen keine Ausnahme in der Beurteilung zivilrechtlicher Streitigkeiten ausserhalb der Zivilgerichtsbarkeit. So werden etwa die Enteignungsverfahren durch Verwaltungsbehörden beurteilt - mit Überprüfungsmöglichkeit durch die Verwaltungsgerichtsinstanzen. Daneben gibt es weitere verwaltungsrechtliche Verfahren, welche zivilrechtliche Verhältnisse beschlagen, so z.B. die Bewilligungserteilung bei Grundstückverkäufen, namentlich bei landwirtschaftlichen Grundstücken, oder die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen. Die Zuständigkeit des Bürgerrates der Stadt Luzern zum Erlass des angefochtenen Entscheids sowie die Zuständigkeit des Regierungsrates als Rechtsmittelinstanz sind damit aufgrund des Gesagten im vorliegenden Fall gegeben. 2. Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers Der Bürgerrat der Stadt Luzern beantragt, auf den Antrag des Beschwerdeführers, den angefochtenen Feststellungsentscheid aufzuheben, sei nicht einzutreten. Damit spricht er dem Beschwerdeführer implizit die Beschwerdebefugnis ab. Der Beschwerdeführer andererseits macht geltend, er habe bereits vorgängig um Beiladung im Sinne von § 20 VRG ersucht, falls der Bürgerrat der Stadt Luzern die Nachfolgeregelung entgegen seiner Auffassung im Verwaltungsverfahren anstatt im Zivilverfahren treffen wolle. Er belegt dieses Gesuch durch Auflage seines Schreibens vom 7. März 2000 an den Bürgerrat. Nach § 20 VRG kann die Behörde einen Dritten durch Beiladung in das Verfahren einbeziehen, wenn der Entscheid voraussichtlich seine Rechtsstellung beeinflusst. Diese Voraussetzung ist mit Bezug auf den Beschwerdeführer im Verfahren um die Nachfolgeregelung ohne weiteres erfüllt, so dass dessen Beiladung möglich gewesen wäre. Der Bürgerrat der Stadt Luzern hat davon abgesehen, den Beschwerdeführer auch formell als Beigeladenen in das Verfahren einzubeziehen, hat sich im vorausgehenden Briefwechsel jedoch mit seinen Argumenten auseinandergesetzt und ihm eine Ausfertigung des Entscheids zugestellt. Dadurch konnte er seine Rechte wie eine beigeladene Partei wahrnehmen. Durch den Verzicht auf eine formelle Beiladung ist dem Beschwerdeführer somit kein Nachteil erwachsen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Vorverfahren auch formell hätte beigeladen werden sollen, kann daher offen gelassen werden, zumal es sich dabei ohnehin um eine \"Kann-Vorschrift\" handelt, welche dem Bürgerrat einen gewissen Ermessensspielraum lässt. Nach § 17 VRG gilt als Partei, wer einen"}