{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-09-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1283_2000-09-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2220", "Checksum": "6da789cab5b32d9d529d96c390c709e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1283", "2000 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 05.09.2000 RRE Nr. 1283 (2000 III Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 05.09.2000 RRE Nr. 1283 (2000 III Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 05.09.2000 RRE Nr. 1283 (2000 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestimmung des Fideikommissars. Zuständig für die Bestimmung eines Fideikommissars ist der Bürgerrat. Der Wohnsitz spielt bei der Übernahme der Aufgaben eines Fideikommissars grundsätzlich keine Rolle. | Fideikommiss"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:34", "Checksum": "58810b6534fe6b995ea6068b1cc68394", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 05.09.2000 RRE Nr. 1283 (2000 III Nr. 7)\nRegeste:\nBestimmung des Fideikommissars. Zuständig für die Bestimmung eines Fideikommissars ist der Bürgerrat. Der Wohnsitz spielt bei der Übernahme der Aufgaben eines Fideikommissars grundsätzlich keine Rolle. | Fideikommiss\n\n\n| Entscheid: | 1. Zuständigkeit des Bürgerrates zum Erlass des angefochtenen Entscheids Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Entscheid, wem in einem bestimmten Fall das Eigentum an einem Fideikommissgut zustehe, falle nicht in die Kompetenz einer Verwaltungsbehörde, sondern sei durch den Zivilrichter zu entscheiden. Er stützt sich dabei auf einen Entscheid des Regierungsrates vom 12. November 1985, welcher im Zusammenhang mit dem hier zur Diskussion stehenden Fideikommiss X erging. Der Beschwerdeführer hält den Bürgerrat der Stadt Luzern für unzuständig zum Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheids und ersuchte diesen daher bereits vorgängig, auf den Erlass dieses Feststellungsentscheids zu verzichten und den beiden Ansprechern des Fideikommisses Gelegenheit zur Aussprache zu geben. Zu prüfen ist somit einleitend, ob der Bürgerrat der Stadt Luzern zum Erlass des angefochtenen Entscheids zuständig war. a. Rechtsquellen im Fideikommisswesen sind zunächst die Fideikommissordnung der \"Gnädigen Herren Rät und Hundert von Luzern\" von 1721, die Stifterbriefe sowie vor allem das Gewohnheitsrecht, beruhend auf den Entscheiden des Obergerichts und des Regierungsrates (Erwin Steiger, Die Familienfideikommisse in der Schweiz, Zürich 1986, S. 92ff.). Bezüglich der Frage der Zuständigkeit der einzelnen Behörden ist mangels einer Regelung im geschriebenen Recht weitestgehend auf die gewohnheitsrechtlich gewachsene Ordnung abzustellen. b. Der Bürgerrat der Stadt Luzern erliess den Feststellungsentscheid zur Regelung der Nachfolge in der Funktion als untere Aufsichtsbehörde im Fideikommisswesen. In der Vergangenheit blieb die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch den Bürgerrat der Stadt Luzern weitgehend unbestritten. Die Einsetzung eines neuen Fideikommissars führte nur in wenigen Fällen zu einem Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz. Dabei ist zu beachten, dass der Bürgerrat diesen Entscheid nicht nach Belieben trifft, sondern allein gestützt auf die in den Stifterbriefen festgehaltene Nachfolgeordnung. Es handelt sich dabei somit um eine im Wesentlichen bloss vollziehende Aufgabe des Bürgerrates. Dem Regierungsrat kommt als obere Aufsichtsbehörde bei der Nachfolgeregelung die Aufgabe einer Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide des Bürgerrates zu. Darüber hinaus steht die Überprüfung des Entscheids durch das Verwaltungsgericht offen. Diese gewohnheitsrechtliche Kompetenzordnung wurde in jüngerer Zeit bestätigt, indem das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrates betreffend die Nachfolgeregelung in einem Fideikommiss eintrat (auszugsweise veröffentlicht in LGVE 1998 II Nr. 27). c. Es ist einzuräumen, dass sich die Regelung der Zuständigkeit in Fideikommissangelegenheiten der Verwaltungsbehörden einerseits und der Zivilgerichte andererseits auf eine gewohnheitsrechtliche Ordnung stützt, die nicht völlig frei von Widersprüchen und Abweichungen ist. Ausgangspunkt eines solchen Entscheids ist die Frage, ob es sich im jeweiligen Fall um eine zivilrechtliche Frage handelt oder um eine verwaltungsrechtliche. Ganz allgemein gilt das Fideikommisswesen als ein sowohl öffentlich-rechtliches wie auch ein privatrechtliches Institut (vgl. dazu Gutachten von Dr. Kuno Müller vom 28. Februar 1969, S. 20f.). Die Zuteilung der dem Bürgerrat zugestandenen Rechte und Pflichten - und damit auch der Kompetenzen des Regierungsrates als obere Aufsichtsbehörde - entspricht eher dem Zufall als einer kohärenten Regelung (vgl. dazu Kuno Müller, a.a.O., S. 12). d. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, bezeichnete es das Obergericht im Jahre 1922 als Aufgabe des Richters zu entscheiden, ob ein Kläger bei einem aus drei Teilen bestehenden Fideikommiss an dessen dritten Teil nutzniessungsberechtigt sei und ihm beim Aussterben der andern Linie das Nutzniessungsrecht am ersten und zweiten Anteil zustehe. Zuständig erklärte es sich auch für den Entscheid, ob jemand allfällig bezogene Nutzniessungen aus einem ihm nicht zukommenden Fideikommiss zurückzuerstatten habe (Max. VII Nr. 157). Auf diesen Rechtsmittelentscheid stützt sich der Beschwerdeführer denn auch zur Begründung der Zuständigkeit des Zivilgerichts im vorliegenden Fall. Wie der Beschwerdeführer weiter zu Recht anführt, hat sich der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 12. November 1985, in dem es unter anderem um die Frage der Notwendigkeit des Luzerner Wohnsitzes für die Übernahme des Fideikommisses X ging, auf den zitierten Entscheid des Obergerichts gestützt und daraus gefolgert, der Entscheid, wem in einem bestimmten Fall das Eigentum am Fideikommissgut zufallen soll, sei nicht durch die Verwaltungsbehörde, sondern durch den Zivilrichter zu entscheiden. Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass im konkreten Fall die Frage der Wohnsitzpflicht eines Fideikommissars dem Zivilrichter vorgelegt worden wäre. Der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend. Ein gerichtlicher Entscheid zum Kriterium der Wohnsitzpflicht und damit implizit zur Frage der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bzw. des Zivilgerichts zur Regelung der Nachfolgefrage liegt somit in diesem Fall nicht vor. e. An der Auffassung des Regierungsrates im Entscheid vom 12. November 1985, welcher sich auf den obergerichtlichen Entscheid aus dem Jahre 1922 stützt, kann nicht festgehalten werden. Gegen diese Auffassung spricht neben der unter Erwägung 1b angeführten Praxis - auf die gleich zurückzukommen sein wird - auch Folgendes: Aufgabe der Aufsichtsbehörden ist es, dafür zu sorgen, dass beim Tod eines Fideikommissars ein Nachfolger bestimmt wird, damit ein Fideikommiss nicht verwaist bleibt und die Verwaltung und Betreuung des"}