Es hätte aber unterschieden werden müssen zwischen den Unterhaltskosten, den gemeinsamen Kosten und der Entschädigung für die Haushaltführung. Der Unterhaltsbedarf wurde sodann nur für die Beschwerdeführerin und ihre vier Kinder mit monatlich Fr. 1850.- gemäss Beiblatt 1993 der SköF-Richtlinien festgesetzt. Nach dem neuen Beiblatt 1994 werden die Unterhaltskosten leicht reduziert, nämlich von Fr. 350.- auf Fr. 330.- pro Person, was bei einer sechsköpfigen Familie pro Monat gesamthaft den Betrag von Fr. 1980.- ergibt. Beim Unterhaltsbedarf ist daher der neue (niedrigere) Ansatz von Fr. 330.- pro Person bzw. Fr. 1980.- für die ganze sechsköpfige Gemeinschaft einzusetzen. |