In Ziffer 6.2 des Beiblattes der SköF-Richtlinien 1994 ist für die Haushaltführung eine Entschädigung von Fr. 550.- bis Fr. 900.- (1993: Fr. 500.- bis Fr. 800.-) vorgesehen. Gemäss Wolffers, Sozialhilferecht, S. 160, gilt aber auch hier der Grundsatz, dass der unterstützten Person nur das tatsächlich zufliessende oder ohne weiteres erhältliche Entgelt für die Haushaltführung angerechnet werden darf. Im vorliegenden Fall wurde bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums der Beitrag des Lebensgefährten pauschal mit Fr. 1000.- eingesetzt. Es hätte aber unterschieden werden müssen zwischen den Unterhaltskosten, den gemeinsamen Kosten und der Entschädigung für die Haushaltführung.