Leistet ein unterstütztes Mitglied Haushaltsdienste, sind auch diese abzugelten. Die finanzielle Abgeltung der Haushaltsdienste richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls und trägt insbesondere der aufzuwendenden Arbeitszeit und dem Einkommen des begünstigten Partners Rechnung. Die Entschädigung für die Haushaltführung ist in der Bedarfsrechnung der unterstützten Person als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. F. Wolffers, a.a.O., S. 160). In Ziffer 6.2 des Beiblattes der SköF-Richtlinien 1994 ist für die Haushaltführung eine Entschädigung von Fr. 550.- bis Fr. 900.- (1993: Fr. 500.- bis Fr. 800.-) vorgesehen.