Dazu ist folgendes festzustellen: Die SKöF-Richtlinien enthalten unter Ziffer 6 Bestimmungen über die Sozialhilfe innerhalb von familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften. Danach haben nichtunterstützte Mitglieder alle Kosten, die sie verursachen, selbst zu tragen. Dies betrifft inbesondere die Aufwendungen für den Unterhalt, die Miete mit Nebenkosten, Telefon, Radio, TV, Versicherungen usw. Die Kostentragung innerhalb der Gemeinschaft erfolgt grundsätzlich nach Pro-Kopf-Aufteilung (vgl. F. Wolffers, a.a.O., S. 159, und SköF-Richtlinien Ziffer 6.1). Leistet ein unterstütztes Mitglied Haushaltsdienste, sind auch diese abzugelten.