Im übrigen ist vorliegend die Beschwerdeführerin grundsätzlich nach wie vor bereit, eine beschränkte Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. Es erübrigt sich daher, darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführerin eine solche Tätigkeit im Sinne einer Auflage vorzuschreiben ist. 4. Der Gemeinderat von X macht im weitern geltend, dass der monatliche Beitrag des Lebenspartners von Fr. 1000.- (Kost und Logis) relativ bescheiden sei. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass im errechneten Budget (Berechnung des sozialen Existenzminimums) die Unterhaltskosten ihres Lebenspartners auch nicht eingerechnet worden seien. Dazu ist folgendes festzustellen: