Dafür spreche auch Ziffer 5.0.2 der SKöF-Richtlinien sowie ausdrücklich F. Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, erschienen 1993, S. 153. Der Amtsbericht des kantonalen Sozialamtes verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auch auf den § 29 Absatz 3 SHG, wonach mit Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe Auflagen und Weisungen verbunden werden können. Diese sind aber mit einer angemessenen Frist zu versehen. Erhöhungen bei den Einnahmen aufgrund eines theoretischen Einkommens sind keine Weisungen, sondern bereits Sanktionen. Im übrigen ist vorliegend die Beschwerdeführerin grundsätzlich nach wie vor bereit, eine beschränkte Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen.