Dies bedeutet, dass nur bei Vorliegen besonderer Gründe von diesen Richtlinien abgewichen werden soll. In der Ziffer 5.0.3 der SKöF-Richtlinien wird festgehalten, "dass Alleinerziehende und haushaltführende Elternteile solange nicht verpflichtet werden sollen, einem Verdienst nachzugehen, als sie sich der Kindererziehung widmen und die Kinder ihrer Aufsicht und Obhut bedürfen". Aus dem Kommentar zu Ziffer 5.0.3 der SKöF-Richtlinien ergibt sich, dass hier eine auf den Einzelfall bezogene Güterabwägung (praktische Möglichkeiten, finanzielle Auswirkungen, pädagogische Überlegungen) erfolgen muss.