Es liegt in der Natur der wirtschaftlichen Sozialhilfe, dass diese dauernd den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden muss. 3. In bezug auf die Rechtslage ist festzustellen, dass gemäss § 30 des Sozialhilfegesetzes (SHG) für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (SKöF-Richtlinien) wegleitend sind. Dies bedeutet, dass nur bei Vorliegen besonderer Gründe von diesen Richtlinien abgewichen werden soll.