In tatsächlicher Hinsicht hat sich im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eine Änderung ergeben, indem die Beschwerdeführerin im Dezember 1993 ihre Stelle beim Hauspflegedienst Y verloren hat. Gemäss § 146 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend, soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt. Es liegt in der Natur der wirtschaftlichen Sozialhilfe, dass diese dauernd den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden muss.