Dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat, ist unbestritten. Strittig sind die Höhe des Einkommens der Beschwerdeführerin bzw. die Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit sowie die Höhe bzw. die Anrechnung eines Beitrages des Lebenspartners. 2. In tatsächlicher Hinsicht hat sich im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eine Änderung ergeben, indem die Beschwerdeführerin im Dezember 1993 ihre Stelle beim Hauspflegedienst Y verloren hat.