Bei den Einkünften wurden der Lohn der Beschwerdeführerin mit Fr. 500.-, die Unterhaltsbeiträge des Vaters der Kinder mit Fr. 1984.- und ein Beitrag des Lebenspartners von Fr. 1000.-, total somit Fr. 3484.-, eingesetzt, was den Betrag von Fr. 456.- für die wirtschaftliche Sozialhilfe ergab. Im Einspracheentscheid hat der Gemeinderat von X beschlossen, die der Berechnung des sozialen Existenzminimums zugrundegelegten Lohneinkünfte von Fr. 500.- auf Fr. 400.- herabzusetzen und damit die Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe von Fr. 456.- auf Fr. 556.- heraufzusetzen. Dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat, ist unbestritten.