Sie hat im Oktober 1993 ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe eingereicht. Bei der Feststellung des sozialen Existenzminimums durch den Sozialvorsteher vom 6. Oktober 1993 wurde der Bedarf mit total Fr. 3940.- beziffert. Bei den Einkünften wurden der Lohn der Beschwerdeführerin mit Fr. 500.-, die Unterhaltsbeiträge des Vaters der Kinder mit Fr. 1984.- und ein Beitrag des Lebenspartners von Fr. 1000.-, total somit Fr. 3484.-, eingesetzt, was den Betrag von Fr. 456.- für die wirtschaftliche Sozialhilfe ergab.