- Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens ist nicht in jedem Fall zulässig. - Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs einer geschiedenen Frau mit Kindern ist der Unterhalt eines Lebenspartners mitzuberücksichtigen, nämlich dessen persönliche Unterhaltskosten, der Anteil an den gemeinsamen Kosten und die Entschädigung für die Haushaltführung. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat für vier Kinder im Alter von 10 bis 15 Jahren zu sorgen. Sie hat im Oktober 1993 ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe eingereicht.