{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-05-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1265_1994-05-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2139", "Checksum": "85eb11b5a864205d5728b9889a491fc1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1265", "1994 III Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 03.05.1994 RRE Nr. 1265 (1994 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 03.05.1994 RRE Nr. 1265 (1994 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 03.05.1994 RRE Nr. 1265 (1994 III Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe. § 30 SHG; § 146 VRG. Massgebend für den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides bzw. des Beschwerdeentscheides. - Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens ist nicht in jedem Fall zulässig. - Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs einer geschiedenen Frau mit Kindern ist der Unterhalt eines Lebenspartners mitzuberücksichtigen, nämlich dessen persönliche Unterhaltskosten, der Anteil an den gemeinsamen Kosten und die Entschädigung für die Haushaltführung. | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:13", "Checksum": "3b629eebad0c4091888e9262f900ba25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 03.05.1994 RRE Nr. 1265 (1994 III Nr. 15)\nRegeste:\nUmfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe. § 30 SHG; § 146 VRG. Massgebend für den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides bzw. des Beschwerdeentscheides. - Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens ist nicht in jedem Fall zulässig. - Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs einer geschiedenen Frau mit Kindern ist der Unterhalt eines Lebenspartners mitzuberücksichtigen, nämlich dessen persönliche Unterhaltskosten, der Anteil an den gemeinsamen Kosten und die Entschädigung für die Haushaltführung. | Sozialhilfe\n\n berücksichtigen (vgl. F. Wolffers, a.a.O., S. 160). In Ziffer 6.2 des Beiblattes der SköF-Richtlinien 1994 ist für die Haushaltführung eine Entschädigung von Fr. 550.- bis Fr. 900.- (1993: Fr. 500.- bis Fr. 800.-) vorgesehen. Gemäss Wolffers, Sozialhilferecht, S. 160, gilt aber auch hier der Grundsatz, dass der unterstützten Person nur das tatsächlich zufliessende oder ohne weiteres erhältliche Entgelt für die Haushaltführung angerechnet werden darf. Im vorliegenden Fall wurde bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums der Beitrag des Lebensgefährten pauschal mit Fr. 1000.- eingesetzt. Es hätte aber unterschieden werden müssen zwischen den Unterhaltskosten, den gemeinsamen Kosten und der Entschädigung für die Haushaltführung. Der Unterhaltsbedarf wurde sodann nur für die Beschwerdeführerin und ihre vier Kinder mit monatlich Fr. 1850.- gemäss Beiblatt 1993 der SköF-Richtlinien festgesetzt. Nach dem neuen Beiblatt 1994 werden die Unterhaltskosten leicht reduziert, nämlich von Fr. 350.- auf Fr. 330.- pro Person, was bei einer sechsköpfigen Familie pro Monat gesamthaft den Betrag von Fr. 1980.- ergibt. Beim Unterhaltsbedarf ist daher der neue (niedrigere) Ansatz von Fr. 330.- pro Person bzw. Fr. 1980.- für die ganze sechsköpfige Gemeinschaft einzusetzen. |"}