{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-05-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1265_1994-05-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2139", "Checksum": "85eb11b5a864205d5728b9889a491fc1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1265", "1994 III Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 03.05.1994 RRE Nr. 1265 (1994 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 03.05.1994 RRE Nr. 1265 (1994 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 03.05.1994 RRE Nr. 1265 (1994 III Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe. § 30 SHG; § 146 VRG. Massgebend für den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides bzw. des Beschwerdeentscheides. - Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens ist nicht in jedem Fall zulässig. - Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs einer geschiedenen Frau mit Kindern ist der Unterhalt eines Lebenspartners mitzuberücksichtigen, nämlich dessen persönliche Unterhaltskosten, der Anteil an den gemeinsamen Kosten und die Entschädigung für die Haushaltführung. | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:13", "Checksum": "3b629eebad0c4091888e9262f900ba25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 03.05.1994 RRE Nr. 1265 (1994 III Nr. 15)\nRegeste:\nUmfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe. § 30 SHG; § 146 VRG. Massgebend für den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides bzw. des Beschwerdeentscheides. - Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens ist nicht in jedem Fall zulässig. - Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs einer geschiedenen Frau mit Kindern ist der Unterhalt eines Lebenspartners mitzuberücksichtigen, nämlich dessen persönliche Unterhaltskosten, der Anteil an den gemeinsamen Kosten und die Entschädigung für die Haushaltführung. | Sozialhilfe\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Sozialhilfe |\n| Entscheiddatum: | 03.05.1994 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 1265 |\n| LGVE: | 1994 III Nr. 15 |\n| Leitsatz: | Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe. § 30 SHG; § 146 VRG. Massgebend für den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides bzw. des Beschwerdeentscheides. - Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens ist nicht in jedem Fall zulässig. - Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs einer geschiedenen Frau mit Kindern ist der Unterhalt eines Lebenspartners mitzuberücksichtigen, nämlich dessen persönliche Unterhaltskosten, der Anteil an den gemeinsamen Kosten und die Entschädigung für die Haushaltführung. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}