Die Stadt Z. hat keine groben Verfahrensfehler begangen, weshalb sie den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung auszurichten hat. Dass infolge Gutheissung einer Einsprache oder eines Antrags aus der Gemeindeversammlung eine öffentliche Auflage nachzuholen ist, liegt im System der Kombination von Ortsplanungsverfahren und Gemeindeversammlung begründet und kann der Vorinstanz nicht als Fehler angelastet werden. |