Insofern findet die Gesamtrevision der Ortsplanung Z. ihren definitiven Abschluss erst und wird damit bezüglich dieser Gebiete planbeständig, wenn eine neue Planung im Sinn der bisherigen Ausführungen erarbeitet, von den Stimmberechtigten verabschiedet und vom Regierungsrat genehmigt wurde. 8. Zusammenfassend sind die von der Gemeindeversammlung bezüglich der Grundstücke der Beschwerdeführenden beschlossenen Änderungen des Zonenplanes und des BZR aufgrund formeller Rechtswidrigkeit nicht zu genehmigen. Der Beschluss der Gemeindeversammlung ist diesbezüglich aufzuheben und die Nutzungsplanung ist zur Durchführung des ordentlichen Ortsplanungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.