Der Auftrag der Stimmberechtigten an den Stadtrat ist dabei wegleitend. Eine absolute inhaltliche Bindung an den Beschluss der Gemeindeversammlung besteht aber aus rechtlicher Sicht nicht, weil dieser formell nicht korrekt zustande gekommen ist und somit unklar ist, wie die Abstimmung bei formell korrektem Vorgehen ausgefallen wäre. Zudem können sich aus der Vorprüfung oder gestützt auf Einsprachen Änderungen ergeben. Dem Stadtrat bleibt es im Übrigen auch unbenommen, einen Gegenvorschlag zu erarbeiten und ebenfalls öffentlich auflegen. Die Aufgabe des Stadtrates ist es somit, eine raumplanerisch recht- und zweckmässige neue Planung zu erarbeiten.