Diese Änderungen wurden auch in materieller Hinsicht geprüft und als recht- und zweckmässig befunden. 7. Praxisgemäss stellt die Gutheissung einer Einsprache oder eines Antrags aus der Versammlung ein Auftrag an die für die Planung zuständige Behörde dar, eine neue Planung zu erarbeiten. 7.1 Der Stadtrat hat daher bezüglich der streitbetroffenen Grundstücke der Beschwerdeführenden innert angemessener Frist eine neue Planung zu erarbeiten, beim Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement eine Vorprüfung einzuholen und die Nutzungsplanänderung öffentlich aufzulegen.