Die Nutzungsplanung wird diesbezüglich an die Stadt Z. zurückgewiesen. 6. Die übrigen an der Gemeindeversammlung von den Stimmberechtigten beschlossenen Änderungen des Zonenplanes werden nicht als wesentliche Änderungen beurteilt, welche insbesondere schutzwürdige Interessen Dritter in einem Masse beeinträchtigen könnten, dass sie zwingend nochmals öffentlich aufzulegen wären. Es wurden insbesondere keine wesentliche Erhöhung oder Minderung der Nutzungsmöglichkeiten beschlossen. Diese Änderungen wurden auch in materieller Hinsicht geprüft und als recht- und zweckmässig befunden.