Auch fehlt es an der Vorprüfung, mit der die Recht- und Zweckmässigkeit der Planänderungen überprüft werden kann (§ 19 Abs. 1 PBG). Denn der Vorprüfungsbericht ist auch eine Grundlage für die Willensbildung der zuständigen Exekutivbehörde und der Stimmberechtigten. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschluss der Stimmberechtigten der Stadt Z. hinsichtlich der hier strittigen Nutzungsplanänderungen aus formellen Gründen nicht genehmigt werden darf. Die Nutzungsplanung wird diesbezüglich an die Stadt Z. zurückgewiesen.