Nach dem in Erwägung Ziff. 4 vorgenommenen Vergleich der bisherigen Zonierung mit der an der Gemeindeversammlung beschlossenen Zonierung sind alle beschwerdegegenständlichen Grundstücke von wesentlichen Änderungen der Nutzungsplanung betroffen, die zwingend hätten öffentlich aufgelegt werden müssen. Damit steht fest, dass die unterbliebene öffentliche Auflage eine Verletzung einer kantonalen Verfahrensvorschrift darstellt, die nachträglich nicht geheilt werden kann. Auch fehlt es an der Vorprüfung, mit der die Recht- und Zweckmässigkeit der Planänderungen überprüft werden kann (§ 19 Abs. 1 PBG).