Das Grundstück der Beschwerdeführerin war bisher der Sonderbauzone mit Gestaltungsplanpflicht (Nutzungsart gemäss zweigeschossiger Wohnzone, ES II) zugeteilt. Gemäss Botschaft war eine Wohnzone B (ES II) vorgesehen. Die Gemeindeversammlung hat das Grundstück der Zone für öffentliche Zwecke mit Zweckbestimmung «Schul- und Freizeitanlagen, Parkplätze» (Anhang 2 BZR Buchstabe v Gebiet S. W.) zugewiesen. Die Zuweisung in eine Zone für öffentliche Zweck mit Beschränkung auf Schul- und Freizeitanlagen sowie Parkplätze ist eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Sonderbauzone mit Gestaltungsplanpflicht und Nutzungsart gemäss zweigeschossiger Wohnzone 5. Nach dem in Erwägung Ziff.