Gemäss Botschaft war eine Zone mit Bebauungsplanpflicht (Nutzungsart gemäss Mischzonen, ES III) vorgesehen. Die Gemeindeversammlung teilte das Grundstück der Arbeitszone mit ES IV zu, eine Wohnnutzung ist in dieser Zone nicht zulässig (Art. 8 Abs. 2 BZR). Bei der Zuweisung von der Arbeitszone mit Wohnanteil von 20 Prozent zur Arbeitszone ohne Wohnanteil und eingeschränkter Gesamthöhe von 23 Metern (Art. 8 Abs. 4 BZR) handelt es sich offensichtlich um eine wesentliche Änderung.. F 4.5 Das Grundstück der Beschwerdeführerin war bisher der Sonderbauzone mit Gestaltungsplanpflicht (Nutzungsart gemäss zweigeschossiger Wohnzone, ES II) zugeteilt.