Die Erschliessung kann grundsätzlich im BZR als planerischer Inhalt der Gestaltungsplanpflicht im Sinn von § 75 Abs. 1 BZR geregelt werden. Die Einschränkung der Erschliessungsvarianten kann aber eine zweckmässige Überbauung des Grundstücks erschweren und gegebenenfalls mit Mehrkosten verbunden sein. Diese Regelung der Erschliessung stellt daher eine wesentliche Änderung dar. D und E 4.4 Das Grundstück der Beschwerdeführenden war bisher der Arbeitszone (Zonenteil) A mit Wohnanteil (20 %) Empfindlichkeitsstufe (ES) III zugewiesen. Gemäss Botschaft war eine Zone mit Bebauungsplanpflicht (Nutzungsart gemäss Mischzonen, ES III) vorgesehen.