Das gilt unbesehen der Frage, ob mit der neuen Zone eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten verbunden ist, eine Frage, die angesichts der offenen Zonenumschreibungen ohnehin nicht eindeutig zu beantworten wäre. Schliesslich wird gestützt auf die Gutheissung einer Einsprache auch die Zu- und Wegfahrt anders geregelt; so hat die Erschliessung neu via W- oder Y-strasse zu erfolgen. Eine Zu- und Wegfahrt durch die Wohnzonen ist verboten (Anhang 6 BZR Gebiet «C. S.»). Die Erschliessung kann grundsätzlich im BZR als planerischer Inhalt der Gestaltungsplanpflicht im Sinn von § 75 Abs. 1 BZR geregelt werden.