Gemäss Botschaft waren die Grundstücke der Mischzone B mit Gestaltungsplanpflicht zugewiesen. Die Gemeindeversammlung hat das Grundstück der Mischzone A mit Gestaltungsplanpflicht zugewiesen. In der Mischzone A gilt eine Gesamthöhe von 16 Metern (Art. 7 Abs. 5 BZR). Bei einem Wohnanteil von weniger als 60 Prozent der Hauptnutzflächen legt der Stadtrat die ÜZ im Einzelfall fest (Art. 7 Abs. 6 BZR), sonst gilt eine ÜZ von 0.24 beziehungsweise 0.27 für die Hauptbaute (Art. 7 Abs. 5 BZR). In der bisherigen Arbeitszone im Zonenteil C waren drei Vollgeschosse zulässig, die Nutzungsdichte war nicht beschränkt.