Die Erschliessung kann grundsätzlich im BZR als planerischer Inhalt der Gestaltungsplanpflicht im Sinn von § 75 Abs. 1 BZR geregelt werden. Die Einschränkung der Erschliessungsvarianten kann aber eine zweckmässige Überbauung des Grundstücks erschweren und gegebenenfalls mit Mehrkosten verbunden sein. Diese Regelung der Erschliessung stellt daher eine wesentliche Änderung dar. C 4.3 Die Grundstücke (…) der Beschwerdeführenden waren bisher der Arbeitszone (Zonenteil) C mit Wohnanteil (40 %) zugewiesen. Das Grundstück (…) war überdies mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Gemäss Botschaft waren die Grundstücke der Mischzone B mit Gestaltungsplanpflicht zugewiesen.