Da es sich gegenüber der bisherigen Zonierung zwar um eine ähnliche aber doch im Detail andere, aufgrund des Systemwechsels auf ÜZ und Gesamthöhe schwer vergleichbare Zone handelt, ist insgesamt von einer zumindest nicht mehr unwesentlichen Änderung auszugehen, die eine öffentliche Auflage nötig macht. Das gilt unbesehen der Frage, ob mit der neuen Zone eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten verbunden ist, eine Frage, die angesichts der offenen Zonenumschreibungen ohnehin nicht eindeutig zu beantworten wäre. Überdies wurde neu auch noch eine Gestaltungsplanpflicht für das Grundstück der Beschwerdeführerin beschlossen.