Bei einem Wohnanteil von weniger als 60 Prozent der Hauptnutzflächen legt der Stadtrat die Überbauungsziffer (ÜZ) im Einzelfall fest (Art. 7 Abs. 6 BZR), sonst gilt eine ÜZ von 0.24 beziehungsweise 0.27 für die Hauptbaute (Art. 7 Abs. 5 BZR). Da es sich gegenüber der bisherigen Zonierung zwar um eine ähnliche aber doch im Detail andere, aufgrund des Systemwechsels auf ÜZ und Gesamthöhe schwer vergleichbare Zone handelt, ist insgesamt von einer zumindest nicht mehr unwesentlichen Änderung auszugehen, die eine öffentliche Auflage nötig macht.