Gemäss Botschaft war eine spezielle Wohn- und Mischzone, die den Bau eines Hochhauses von 30 Meter und das Mass der Nutzung gemäss Mischzone C erlaubt hätte, vorgesehen (Art. 10 i.V.m. Anhang 1, Nr. 11 Gebiet «C. N.»). Die Gemeindeversammlung hat das Grundstück der Mischzone A zugewiesen. In der Mischzone A gilt eine Gesamthöhe von 16 Metern (Art. 7 Abs. 5 BZR). Bei einem Wohnanteil von weniger als 60 Prozent der Hauptnutzflächen legt der Stadtrat die Überbauungsziffer (ÜZ) im Einzelfall fest (Art. 7 Abs. 6 BZR), sonst gilt eine ÜZ von 0.24 beziehungsweise 0.27 für die Hauptbaute (Art. 7 Abs. 5 BZR).