Beschluss fassen müssen. Damit werden die Gestaltungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gestaltungsplan erheblich eingeschränkt, weil der Gestaltungsplan bloss auf die Einhaltung des geltenden Rechts zu prüfen ist, und wenn dies bejaht wird, ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht. B 4.2 Das Grundstück der Beschwerdeführerin war bisher der dreigeschossigen Gewerbe- und Wohnzone mit einer Ausnützung von 0.8, davon höchstens 0.35 Wohnnutzung, zugewiesen. Gemäss Botschaft war eine spezielle Wohn- und Mischzone, die den Bau eines Hochhauses von 30 Meter und das Mass der Nutzung gemäss Mischzone C erlaubt hätte, vorgesehen (Art. 10 i.V.m.