Dabei handelt es sich ohne Weiteres um eine wesentliche Änderung der Planung, zumal dies ein nicht unerheblicher Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellt und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch darauf hinweist, dass so ein Weg, sollte er aufgrund der baulichen Situation überhaupt erstellt werden können, Sicherheitsmassnahmen zur Abgrenzung gegenüber den Betriebsbereichen erforderlich machen würde. Auch die Anordnung der Bebauungsplanpflicht anstelle der Gestaltungsplanpflicht ist als wesentliche Änderung zu beurteilen, weil damit die Herrschaft über die Planung auf die Stadt übergeht, viel grössere Mitwirkungsrechte der Bevölkerung bestehen und die Stimmberechtigten darüber